Was eine Abmahnung ist
Eine Abmahnung ist die außergerichtliche Aufforderung, ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen. Sie soll einen Rechtsstreit vermeiden - deshalb ist sie im Urheberrecht der übliche erste Schritt.
Sie ist kein Urteil und keine behördliche Maßnahme. Sie ist die Behauptung einer Gegenseite, die berechtigt sein kann oder auch nicht.
Eine vollständige Abmahnung enthält nach § 97a UrhG:
- Name und Anschrift des Abmahnenden, bei anwaltlicher Vertretung den Nachweis der Bevollmächtigung,
- die genaue Bezeichnung der Rechtsverletzung,
- die Angabe, ob die geforderte Unterlassungserklärung über den konkreten Verstoß hinausgeht,
- eine nachvollziehbare Aufschlüsselung geforderter Zahlungen.
Fehlen diese Angaben, ist die Abmahnung unwirksam - und der Abgemahnte kann seinerseits Ersatz seiner Kosten verlangen.
Der übliche Ablauf
Zugang. Ab dem Zugang laufen die genannten Fristen. Sie sind typischerweise kurz, oft eine bis zwei Wochen.
Prüfung. Zu klären ist, ob der Vorwurf zutrifft: Ist der betroffene Text überhaupt urheberrechtlich geschützt? Wurde er tatsächlich übernommen? Greift eine Schranke wie das Zitatrecht? Ist die Gegenseite Inhaberin der Rechte?
Reaktion. Je nach Ergebnis: modifizierte Unterlassungserklärung, Zurückweisung mit Begründung oder Verhandlung über die Kostenhöhe.
Folge. Wird nicht reagiert, kann eine einstweilige Verfügung beantragt werden. Die ergeht oft ohne mündliche Verhandlung und innerhalb weniger Tage.
Die Unterlassungserklärung - der kritische Punkt
Hier entstehen die meisten Folgeschäden.
Eine Unterlassungserklärung ist ein Vertragsangebot. Wird sie angenommen, gilt sie dreißig Jahre und ist mit einer Vertragsstrafe bewehrt. Jeder künftige Verstoß - auch ein versehentlicher, auch ein anderer als der abgemahnte - löst diese Strafe aus.
Die beigefügten Vorlagen sind regelmäßig weiter gefasst als der tatsächliche Verstoß. Wer sie ungeprüft unterschreibt, verpflichtet sich zu mehr, als er müsste.
Der übliche Weg bei berechtigtem Vorwurf ist deshalb die modifizierte Unterlassungserklärung: eng auf den konkreten Verstoß beschränkt, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, mit einer Vertragsstrafe nach billigem Ermessen statt eines festen Betrags. Das ist juristische Feinarbeit und der Punkt, an dem anwaltliche Hilfe den größten Unterschied macht.
Wichtig: Den Inhalt zu entfernen genügt nicht. Ohne Unterlassungserklärung besteht die Wiederholungsgefahr rechtlich fort - und damit der Anspruch.
Was die Sache kostet
Zwei Posten sind zu trennen.
Anwaltskosten der Gegenseite. Sie richten sich nach dem Gegenstandswert. Bei einem einzelnen kopierten Text bewegt der sich häufig im niedrigen vierstelligen Bereich; die daraus folgende Gebühr liegt meist bei einigen hundert Euro.
Schadensersatz. Üblich ist die Berechnung nach einer angemessenen Lizenzgebühr - was für die Nutzung marktüblich zu zahlen gewesen wäre. Bei kurzen Gebrauchstexten sind das oft kleine Beträge.
§ 97a Abs. 3 UrhG begrenzt den erstattungsfähigen Aufwand bei Abmahnungen gegenüber Privatpersonen außerhalb gewerblicher Tätigkeit. Diese Deckelung greift nicht bei geschäftlichem Handeln.
Wenn der Vorwurf unberechtigt ist
Nicht jede Abmahnung ist begründet. Häufige Angriffspunkte:
Kein Schutz. Kurze Texte, reine Sachinformation und Standardformulierungen erreichen die Schöpfungshöhe nicht.
Zitatrecht greift. Wurde mit Zitatzweck, in angemessenem Umfang und mit Quellenangabe übernommen, ist die Nutzung erlaubt.
Keine Rechteinhaberschaft. Wer abmahnt, muss die Rechte innehaben. Bei Agenturtexten und Auftragsarbeiten ist die Rechtekette nicht immer sauber.
Formfehler. Fehlen die Pflichtangaben nach § 97a UrhG, ist die Abmahnung unwirksam.
In diesen Fällen wird nicht unterschrieben, sondern begründet zurückgewiesen - und gegebenenfalls Ersatz der eigenen Kosten verlangt.
Unseriöse Schreiben
Es gibt Schreiben, die wie Abmahnungen aussehen und keine sind. Typische Merkmale:
- extrem kurze Frist, teils wenige Tage,
- keine konkrete Angabe, welche Passage beanstandet wird,
- unklarer oder nicht überprüfbarer Rechteinhaber,
- Zahlungsaufforderung ohne nachvollziehbare Berechnung, oft mit Betonung, dass bei sofortiger Zahlung „alles erledigt” sei,
- Kontoverbindung im Ausland.
Bei solchen Schreiben gilt: nicht zahlen, nicht unterschreiben, Absender prüfen. Wer unsicher ist, holt Rat bei einer Verbraucherzentrale oder einer Kanzlei ein - beides kostet weniger als die geforderte Summe.
Der praktische Grund für diese Vorsicht: Eine Zahlung wird als Anerkenntnis gewertet und macht spätere Einwände schwer.
Wenn man selbst abmahnen will
Die Perspektive der anderen Seite steht unter Was tun bei Textklau. Der wichtigste Hinweis dort gilt auch hier: Die Abmahnung ist selten der erste sinnvolle Schritt. Eine sachliche Aufforderung löst viele Fälle ohne Kostenrisiko - und eine unbegründete Abmahnung kann teuer werden, weil die Gegenseite dann ihrerseits Ersatz verlangen kann.
Dieser Beitrag ist allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Wer eine Abmahnung erhalten hat, sollte vor Ablauf der Frist anwaltlichen Rat einholen - Urheberrecht ist ein Spezialgebiet, und die Weichen werden mit der ersten Reaktion gestellt.